Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma LINAK GmbH, Nidda
§ 1 Geltungsbereich
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle
zwischen LINAK GmbH – nachfolgend LINAK genannt - und dem Besteller im Rahmen
des Geschäftsbetriebes geschlossenen Verträge.
Mit Zugrundelegung dieser Vertragsbedingungen werden alle früheren von LINAK
verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinfällig.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden -
gleich ob LINAK diese bekannt sind oder den Auftrag widerspruchlos ausführt -
nicht akzeptiert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn LINAK deren Geltung
ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 2 Vertragsschluss
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Gegenstand eines Vertrages mit dem Besteller sind ausschließlich schriftlich
getroffene Vereinbarungen. Dies gilt auch für bei Vertragsschluss getroffene
Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen.
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Angebote des Bestellers kann LINAK innerhalb von vier Wochen annehmen.
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Kommt ein Auftrag zwischen LINAK und dem Besteller nicht zustande, so sind die
dem Angebot beigefügten Unterlagen, Muster oder Zeichnungen spätestens acht
Wochen nach Angebotsabgabe an LINAK zurückzugeben. An LINAK übersandte Muster
oder Zeichnungen des Bestellers werden nur auf dessen ausdrücklichen,
schriftlichen Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist
LINAK berechtigt, die ihr überlassenen Unterlagen drei Monate nach Abgabe des
Angebotes zu vernichten.
§ 3 Warenlieferung
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Die Lieferung von Waren erfolgt »ab Werk« und damit auf Gefahr und Rechnung des
Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn LINAK die Versandkosten übernommen hat.
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Es gilt die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferzeit, vertragsgerechte
Selbstbelieferung von LINAK vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt, Streik,
Feuerschaden und anderer, von LINAK nicht zu vertretender Ereignisse, ist ein
Abweichen von der vereinbarten Lieferzeit um die Dauer der Störung unschädlich.
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Eine Versicherung gegen Bruch oder Diebstahl wird nur aufgrund schriftlichen
Verlangens und auf Kosten des Bestellers vorgenommen.
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Für die Entsorgung der Verpackungen hat der Besteller auf eigene Kosten zu
sorgen.
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Wir sind SVS/RVS-Verzichtskunde.
§ 4 Preis, Zahlung
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Zu den von LINAK in der Auftragsbestätigung benannten Preisen werden die
gesetzliche Umsatzsteuer sowie sämtliche Nebenkosten, wie etwaige Steuern,
Gebühren, Zollabgaben oder Kosten im Zusammenhang mit der amtlichen Zulassung
der Ware, mit Rechnungstellung addiert und gesondert ausgewiesen.
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LINAK behält sich das Recht zur Preisänderung bis zur endgültigen
Auftragsbestätigung vor. Ferner behält sich LINAK das Recht vor, die Preise in
bereits bestätigten Aufträgen zu ändern, sofern die Preisänderung auf Löhnen,
Materialkosten oder öffentlichen Abgaben beruht, auf die LINAK keinen Einfluss
hat.
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Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, kann LINAK Verzugszinsen in Höhe
von mindestens fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank, unbeschadet dem Nachweis eines höheren
Verzugsschadens, fordern. Dem Besteller bleibt das Recht, keinen oder einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
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Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Bestellers bestehen nur bei
rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen, oder von LINAK anerkannten
Gegenansprüchen.
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Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers kann LINAK
Vorauszahlung oder hinreichende Sicherstellung des Rechnungsbetrages, verlangen
und die Leistung solange verweigern.
§ 5 Abnahme
Spezialangefertigte oder von LINAK reparierte Ware gilt von dem Besteller als
abgenommen, wenn dieser die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung
schriftlich gegenüber LINAK gerügt hat.
§ 6 Mangelhaftung
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Die Begründung von Mangelhaftungsansprüchen setzt voraus, dass der Besteller
die Ware nach deren Eingang sofort überprüft und LINAK den Mangel unverzüglich
schriftlich, jedoch nicht später als 10 Tage nach Lieferung, anzeigt.
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Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Soweit innerhalb dieser Frist ein
von LINAK zu vertretender Mangel der Ware angezeigt wird, ist LINAK wahlweise
zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Defekte Ware ist LINAK
hiernach sofort gebührenfrei und versichert unter Angabe der Gründe
zurückzusenden. Hat der Besteller im Einverständnis mit LINAK eine
Nachbesserung selbst durchgeführt, erhält er die bei Nachbesserung am
Erfüllungsort entstandenen Kosten von LINAK ersetzt.
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Verzögert sich eine Mangelbeseitigung oder schlägt sie fehl, so ist der
Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung, d.h. Rückgängigmachung des
Vertrages oder Minderung, d.h. Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
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Von der Gewährleistung nicht umfasst sind der Ersatz von Verschleißteilen, wie
etwa Batterien, sowie Fehler, die auf eine unsachgemäße Benutzung,
unzureichende Wartung oder fehlerhafte Installation zurückzuführen sind.
§ 7 Sonstige Haftung
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Mit Ausnahme der in § 6 geregelten gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften,
haftet LINAK - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz.
In Übrigen ist die Haftung auf die Versicherungssumme der von LINAK GmbH
abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Die Deckungssumme
beträgt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 3.000.000,00 €.
Die Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 3 Jahren ab
Lieferung.
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Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Ansprüchen des Bestellers,
wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, oder solcher nach dem
Produkthaftungsgesetz.
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Sofern LINAK eine vertragswesentliche Hauptpflicht verletzt, ist die Haftung
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
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Die dem Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung, aller
aus der Geschäftsverbindung mit LINAK bestehenden Forderungen, Eigentum von
LINAK.
Der Besteller verpflichtet sich, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Besteller
ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Eine
etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt für LINAK. Der Besteller
tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen Dritte zustehen, an LINAK ab.
Die LINAK aufgrund von Vorausabtretungen zustehenden Sicherheiten werden auf
Verlangen des Bestellers insoweit freigegeben, als der realisierbare Wert der
Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
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Ist Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt,
oder liegt Zahlungseinstellung des Bestellers vor, ist dieser verpflichtet, die
an LINAK abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu
geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitzuteilen, sowie dem Schuldner
die Abtretung gegenüber anzuzeigen.
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Im Falle der Pfändung, oder sonstiger Eingriffe Dritter, hat der Besteller
LINAK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 9 Schutz geistigen Eigentums
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Software, sowie das fertige Produkt und die
hierin zum Ausdruck kommenden ästhetischen oder technischen Ideen sind
geistiges Eigentum von LINAK und unterliegen dem geltenden Urheberrecht.
Der Besteller verpflichtet sich unabhängig davon, Zeichnungen, Entwürfe, Muster
u.ä. nicht an Dritte, insbesondere nicht an Konkurrenzfirmen von LINAK,
weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen.
§ 10 Allgemeines
Es gilt Deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird abbedungen. Vereinbart werden die
Incoterms 2000.
Gerichtsstand ist Friedberg.
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen nicht. Ungültige Klauseln sind durch
sinnentsprechende, gültige zu ersetzen.
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